Vereinssatzung

§ 1 Vereinsname

1) Der Verein trägt den Namen Förderverein für die Freiwillige Feuerwehr Cuxhaven-Duhnen.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung.

§ 2 Sitz des Vereins

1) Sitz des Vereins ist Cuxhaven. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 3 Zweck des Vereins

1) Zweck des Vereins ist:
- finanzielle Hilfe zur Förderung des Brandschutzes; dies wird verwirklicht durch Erhaltung und Bereitstellung von Geräten, Ausrüstungsgegenständen und Fahrzeugen des Feuerwehrwesens im Ortsteil Cuxhaven-Duhnen in Absprache mit dem Schirrmeister der Stadt Cuxhaven
- Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der allgemeinen
  Hilfe und des Katastrophenschutzes
- Öffentlichkeitsarbeit
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, sobald sie älter als 16 Jahre ist.
Der Aufnahmeantrag ist zweifach schriftlich einzureichen - bei Minderjährigen mit Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
2) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Versammlung ernannt.
3) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied oder Ausschluss.

§ 5 Austritt

1) Der Austritt ist unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum 31. 12. eines jeden Jahres zulässig.

§ 6 Ausschluss

1) Ein Mitglied, das in erheblichem Umfang gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
2) Ein Ausschluss kann auch dann erfolgen, wenn ein Vereinsmitglied mit seinem Beitrag zwei Jahre im Rückstand ist.
3) Zuvor ist das betreffende Mitglied zu hören. Die Entscheidung muss schriftlich begründet zugestellt werden. Hiergegen ist Beschwerde binnen eines Monats zulässig, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 7 Aufbringung der Mittel

1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:
- durch jährliche Beiträge der Mitglieder
- durch freiwillige Zuwendungen
- durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

§ 8 Mitgliederversammlung

1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem 02. auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Einberufung hat innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Antragstellung zu erfolgen.
3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform. Über sie ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
- die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- die Genehmigung der Jahresrechnung
- die Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes
- die Wahl der Kassenprüfer, die alle drei Jahre zu wählen sind
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
- Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss
  aus dem Verein
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Ist keiner anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. In der Ladung zur Mitgliederversammlung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit bereits zu einer zweiten Mitgliederversammlung, die am gleichen Tag wie die erste stattfindet, geladen werden. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereines eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 10 Vereinsvorstand

1) Der Vereinsvorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem jeweiligen Ortsbrandmeister und dem jeweiligen Gerätewart
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer/Pressewart
- drei Beisitzern, die Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Cuxhaven-Duhnen sind
- drei weiteren Beisitzern, die nicht Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr
  Cuxhaven-Duhnen sind
2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretene Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein allein. Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die
Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und die wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der jeweilige Ortsbrandmeister ist kraft seines Amtes Vorstandsmitglied.
4) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11 Kassenwart

1) Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle der Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenem Vorschlag Geldbeträge für die Ausgabezwecke vorgesehen sind.
Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
2) Am Ende des Geschäftsjahres wird die Kasse von den Kassenprüfern geprüft. Diese erstatten hierüber der Mitgliederversammlung Bericht.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung des Vereins

1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder verantwortlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Abzug aller Passiva an die die Stadt Cuxhaven, mit der Auflage, diese unverzüglich für die Freiwillige Feuerwehr Cuxhaven-Duhnen einzusetzen, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 3 genannten Zwecke zu verwenden hat.
2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bankverbindung des Fördervereins für die FF-Duhnen:
IBAN: DE 07241910150250098100 / Volksbank Stade - Cuxhaven eG